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Verfassung

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller städtischen Organe.
(2) Die Bürger von Schönewalde bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die Stadt verpflichtet sich zu dauerhafter Neutralität.

 

Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder andere Gesetze verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

 

Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, Film und Schrift werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Bürger und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

Art 6
(1) Gesetze können nur durch den Bürgermeister und den Stadtrat beschlossen oder geändert werden.
(2) Die Verfassung kann nur durch den Bürgermeister, den Stadtrat und den Bürgerrat geändert werden.
(3) Der Bürgermeister wird alle 6 Monate durch den Bürgerrat gewählt.
(4) Der Stadtrat wird vom Bürgermeister bestimmt.
(5) Der Bürgerrat besteht aus den Bürgern die keine Wahlsperre haben.
(6) Das Bauamt wird vom Stadtrat und dem Bürgermeister eingesetzt.
(7) Richter werden vom Stadtrat vorgeschlagen und vom Bürgerrat bestätigt oder abgelehnt.
(8) Bürgermeister, Richter oder Stadtrat kann nur ein Einwohner von Schönewalde werden der keine Wahlsperre hat.
(9) Wahlsperren können vom Bürgermeister und dem Stadtrat ab 5 Verwarnungen erteilt werden.
(10) Verwarnungen können von Stadtratsmitgliedern oder dem Bürgermeister bei Verstößen gegen Gesetze oder gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Bürger erteilt werden.

 

Art 7
(1) Jedes Grundstück benötigt eine Baugenehmigung.
(2) Baugenehmigungen dürfen nur vom Bauamt und dem Bürgermeister ausgestellt werden.
(3) Nur Grundstücke der Stadt Schönewalde dürfen ein gesondertes Regelwerk besitzen. Dieses Regelwerk muss vom Bürgermeister und dem Stadtrat bestätigt werden.
(4) Gewerbe müssen vom Bürgermeister genehmigt werden.
(5) Bei nicht einhalten der Bauvorschriften kann das Gebäude abgerissen werden.
(6) Alle Wege gehören der Stadt Schönewalde.
(7) Gebiete der Stadt sind nicht zu verkaufen und können auch nicht an andere Personen übertragen werden. Außnahme bilden Baugrundstücke.

 

Art 8
(1) Alle Bürger von Schönewalde haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht beschränkt werden, wenn die öffentliche Ordnung beeinflusst wird.

 

Art 9
(1) Alle Bürger von Schönewalde haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen andere Gesetze richten, sind verboten.

 

Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

 

Art 11
(1) Andere Städte, Dörfer, Siedlungen und Länder haben keinen Anspruch auf Grundstücke im gesamten Gebiet das zur Stadt gehört. Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

Art 12
(1) Alle Bürger von Schönewalde  haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

 

Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter oder den Bürgermeister genehmigt werden.

 

Art 14
(1) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

 

Art 15
(1) Das Farmen in Schönewalde ist verboten.
(2) Das Töten von friedlichen Tieren auf Gebieten der Stadt ist verboten. Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

Art 16
(1) Jeder Bürger benötigt einen Ausweis.
(2) Nur der Bürgermeister darf Ausweise ausstellen.
(3) Kein Bürger darf an andere Dörfer, Städte, Siedlungen oder Länder ausgeliefert werden.
(4) Politisch Verfolgte genießen Asyl.

 

Art 17
(1) Die Polizei  wird vom Bürgermeister und dem Stadtrat bestimmt.
(2) Die Armee wird nur im V-Fall gebildet.
(3) Bürger von Schönewalde dürfen im V-Fall vom Bürgermeister in die Armee eingezogen werden, um die Stadt zu verteidigen. Jedoch darf kein Bürger gegen seinen Willen dazu gezwungen werden eine andere Stadt, Dorf oder Siedlung anzugreifen.
(4) Der V-Fall, kurz für Verteidigungs-Fall, tritt in kraft, wenn die Stadt oder Gebiete der Stadt bedroht werden.
(5) Im Falle des V-Falls kann der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates anderen Ländern, Städten, Dörfern oder Siedlungen den Krieg erklären. Auch kann der Bürgermeister ohne Zustimmung des Stadtrates neue Polizisten ernennen.
(6) Der Bürgermeister kann im V-Fall sogenannte "gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Bürger" erlassen, welche nur für den Zeitraum des V-Falles gelten. Diese Bestimmungen können vom Bürgerrat außer kraft gesetzt werden.
(7) In der Zeit des V-Falles finden keine Wahlen statt.
(8) Der V-Fall endet 2 Wochen nach der letzten Bedrohung.

 

Art 18
(1) Das Regelwerk des MyPlayPlanet.net-Servers ist einzuhalten.
(2) Verstöße müssen dem Serverteam gemeldet werden.

 

Art 19
(1) Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das heißt, dass die Verfassung und andere Gesetze der Stadt auch gelten, wenn man diese nicht kennt.
(2) Die Verfassung und die Gesetze der Stadt Schönewalde gelten im gesamten Gebiet der Stadt Schönewalde.
(3) Die Stadt ist verpflichtet schriftlich auf die Verfassung und andere Gesetze aufmerksam zu machen.

 

Art 20
(1) Der Banner der Stadt ist ein Baum mit grüner Krone und braunem Stamm auf einer grünen Wiese mit Gelb, Weiß, gelben Grund.
(2) Als Flagge kann auch Gelb, Weiß, Gelb genutzt werden.
(3) Banner und Flaggen dürfen nur auf städtischen Grundstücken stehen.

 

Art 21
(1) Alle Richter müssen ihr Urteil unabhängig und neutral fällen.
(2) Der Bürgermeister und der Stadtrat dürfen sich in ihrem handeln nur vom Bürgerrat beeinflussen lassen.


Gesetze
Stand 12.07.2019.

 


Buch 1: Regierungssystem

Paragraph 1:
(1)  Es ist nur dem Bürgermeister erlaubt im namen der Stadt zu handeln.
Paragraph 2:
(1) Den Anweisungen des Stadtrates, des Bauamtes oder des Bürgermeisters sind folge zu leisten.
Paragraph 3:
(1) Das Bankwesen untersteht der Kontrolle der Stadt.
Paragraph 4:
(1) Der Bürgermeister, Richter, Botschafter und Mitglieder des Stadtrates haben Imunität.
(2) Die Imunität des Bürgermeisters und des Stadtrates kann nur durch zustimmung des Bürgerrates aufgehoben werden.
(3) Die Imunität eines Botschafters kann durch zustimmung des Stadtrates  aufgehoben werden.
(4) Ein Botschafter der Schönewalde in anderen Dörfern, Siedlungen, Städten und Ländern vertritt, wird vom Bürgermeister bestimmt. Dieser Botschafter handelt im Auftrag des Bürgermeisters und darf ohne dessen Zustimmung keine entscheidungen treffen.
Paragraph 5:
(1) Der Bürgermeister ist das oberhaupt der Stadt. Sollte der Bürgermeister nicht anwesend sein, so übernimmt der Vorsitzende des Stadtrates in beschränkten Maße die Leitung der Stadt.
Paragraph 6:
(1) Jedes Mitglied der Stadtverwaltung, das heiß Bürgermeister und Stadtrat, müssen folgenden Amtseid leisten:  "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle Schönewaldes widmen, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde".
Paragraph 7:
(1) Es können maximal 6 Stadträte ernannt werden, darunter 1 Stadtratsvorsitzender welcher vom Stadtrat gewählt wird.


Buch 2: Bauvorschriften

Paragraph 1:
(1) Jedes Haus und Bauwerk muss in mittelalterlichen Stil gebaut werden.
Paragraph 2:
(1) Jedes Grundstück benötigt einen Briefkasten.
Paragraph 3:
(1) Vor jedem Grundstück muss ein Schild stehen auf dem der Name des Besitzers steht.
Paragraph 4:
(1) Jedes Grundstück muss einen Zugang haben.
Paragraph 5:
(1) Leuchtfeuer dürfen nur in der Farbe weiß leucheten. Ausnahmen sind Leuchtfeuer der Stadt.
Paragraph 6:
(1) Keller dürfen maximal 25 Blöcke tief sein.
Paragraph 7:
(1) Das setzen des Homepunktes ist nur auf dem eigenen Grundstück erlaubt.
Paragraph 8:
(1) Nutztiere die man selber hält und züchtet dürfen getötet werden.
Paragraph 9:
(1) Jeder einwohner von Schönewalde hat das Recht auf ein Grundstück mit den Maßen: 25x25 Blöcken.
Paragraph 10:
(1) Sondergenehmigungen können nur vom Bürgermeister ausgestellt werden.
(2) Baugenemigungen können nur vom Bauamt und dem Bürgermeister ausgestellt werden.
(3) Jedes Haus benötigt eine Baugenehmigung.
Paragraph 11:
(1) Gewerbe müssen vom Bürgermeister genehmigt werden.
(2) In der Genehmigung muss enthalten sein:
- Name des Gewerbes
- Datum an dem das Gewerbe genemigt wird
- Zweck des Gewerbes
- Eigentümer des Gewerbes
- Standort des Gewerbes
- Hauptsitz
Paragraph 12:
(1) Grundstücke die zum Baune von privaten Häusern genutz werden können in privaten Eigentum übertragen werden. Das Grundstück kann bei verstoß gegen die Bauvorschriften an die Stadt übertragen werden.
Paragraph 13:
(1) Grundstücke die zu gewerblichen Zwecke genutz werden können in privaten Eigentum übertragen werden. Das Grundstück kann bei verstoß gegen die Gesetze  an die Stadt übertragen werden. Und das Gewerbe somit aufgelöst werden.


Buch 3: Sicherheit und Strafverfolgung

Paragraph 1:
(1)Den Anweisungen der Polizei ist folge zu leisten.
Paragraph 2:
(1)Die Polizei hat nur das Recht Bürger zu verhaften wenn eine Gefahr von diesen ausgeht. Ansonsten benötigt die Polizei einen Haftbefehl welcher nur von einem Richter oder dem Bürgermeister ausgestellt werden kann.
Paragraph 3:
(1)Jedes Mitglied der Polizei muss folgenden Amtseid leisten: "Ich schwöre, Schönewalde treu zu dienen und das Recht und die Freiheit der Einwohner von Schönewalde tapfer zu verteidigen".
Paragraph 4:
(1)Jedes Mitglied der Richterschaft muss folgenden Amtseid leisten:  "Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze zu wahren und zu verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde".
Paragraph 5:
(1) Die Polizei kann innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse der Polizei nicht besonders geregelt sind.
(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheint und den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(3) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(4) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Paragraph 6:
(1) Auf Verlangen des Betroffenen haben sich Bedienstete der Polizei auszuweisen. Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
Paragraph 7:
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
Paragraph 8:
(1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person festgehalten werden.
(2) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann,
  die zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
oder
- dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Eine Person, deren Befragung oder Vorladung nach den Absätzen 1 oder 2 zulässig ist, hat auf Verlangen der Polizei anzugeben:
- Familiennamen,
- Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
- frühere Namen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Anschrift, gegebenenfalls Haupt- und Nebenwohnung,
- Einwohner in welcher Stadt, Dorf, Siedlung
(4) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(5) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies
- zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für
  bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte oder
- zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(6) Die Polizei darf keinen unmittelbaren Zwang zur Herbeiführung einer Aussage anwenden.
Paragraph 9:
(1) Richter müssen, vor Gericht entweder mit Euer Ehren oder Sir angesprochen werden.
Paragraph 10:
(1) Staatsanwälte werden vom Bürgermeister bestimmt. Staatsanwalt kann  jeder Einwohner von Schönewalde werden der keine Wahlsperre hat, auch wenn dieser schon ein anderes Amt hat. Ausgenommen hiervon sind Richter.


Buch 4: Andere Länder, Städte, Dörfer und Siedlungen

Paragraph 1:
(1) Länder, Städte, Dörfer und Siedlungen die eine Botschaft in Schönewalde errichten wollen müssen  sich diese vom Stadtrat und dem Bürgermeister genehmigen lassen.
(2) Eine Botschaft kann jederzeit vom Stadtrat und dem Bürgermeister aufgelöst werden.
(3) Die Botschafter können vom Bürgermeister ausgewiesen werden.
(4) Botschaften dürfen ohne zustimmung des Botschafters oder des Bürgermeisters nicht betreten werden.
(5) Botschafter haben imunität, dass heißt sie dürfen nicht von der Polizei kontrolliert werden oder andere ermitlungsverfahren gegen diesen eingeleitet werden.
Paragraph 2:
(1) Die Stadt kann nicht besetzte Gebiete besetzen und dort die Gesetze von Schönewalde geltend machen.